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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 – Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorliegenden Fassung für alle Verträge zwischen Scheiben-Doktor.de („ScheibenDoktor“, „Auftragnehmer“) und seinen Kunden („Kunde“). Die Geltung abweichender oder
ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer
stimmt diesen ausdrücklich zu.
1.2 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst
mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande und richtet sich
ausschließlich nach deren Inhalt und nach diesen Geschäftsbedingungen.
1.3 Vom Auftragnehmer an den Kunden verkaufte und gelieferte Ware wird folgend als
„Liefergegenstand“ bezeichnet, während Montage- und/oder Reparaturleistungen gemeinsam als
„Leistungen“ bezeichnet werden.
§ 2 – Anbieter:
Carlofon GmbH
Sitz: Grüninger Weg 32-34, 35415 Pohlheim-Garbenteich
Amtsgericht Gießen HRB 7544
Geschäftsführer: Jürgen Herrmann, Alexandra Sänger-Herrmann, André Herrmann
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 170306465
§ 3 – Leistungsfristen und Termine, Gefahrübergang
3.1. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie sich aus der
Auftragsbestätigung ergeben oder vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und der
Kunde dem Auftragnehmer alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen
rechtzeitig mitgeteilt, erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen und etwaig vereinbarte
Anzahlungen geleistet hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung. Die Frist verlängert sich entsprechend bei später erteilten Zusatz- oder
Erweiterungsaufträgen.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von dem Auftragnehmer
liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt, wie etwa Krieg,
Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden den Auftragnehmer für deren Dauer von seiner
Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert diese länger
als einen Monat an, so ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen auf Liefergegenstände
angewiesen ist, die er nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht auf Lager hat, ist
der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit er von seinen Lieferanten nicht
beliefert wird und es sich nicht nur um eine Verzögerung handelt. In diesem Fall wird der
Auftragnehmer den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und
vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
3.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder erbringt er notwendige Mitwirkungspflichten nicht, so
ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand
und/oder den Gegenstand, an dem Leistungen erbracht wurden oder erbracht werden sollen, auf
Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes bzw. des Gegenstandes, an dem Leistungen erbracht wurden, geht auf den
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Kunden über, sobald der Gegenstand an das Transportunternehmen oder an den Kunden selbst
übergeben wird. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus vom Kunden zu vertretenden
Gründen, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versand- bzw. Abholbereitschaft des
Gegenstandes auf den Kunden über.
3.6 Kündigt der Kunde im Falle von Reparatur oder Montageleistungen vor Vollendung des Werks
den Vertrag, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf den bis dahin entstandenen Aufwand
zuzüglich 10% der Auftragssumme.
§ 4 – Abnahme- und Rügepflicht bei Reparatur und Montageleistungen
4.1 Sobald der Auftragnehmer dem Kunden die Fertigstellung der Reparatur oder Montage mitgeteilt
hat, ist dieser zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde
die Reparatur binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nicht abnimmt.
4.2 Der Kunde muss offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Abnahme formlos beim
Auftragnehmer anzeigen, wobei bei einer schriftlichen Anzeige zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung genügt.
§ 5 – Preise, Zahlungsbedingungen, Pfandrecht
5.1 Führt der Auftragnehmer Montage- und/oder Reparaturleistungen an Gegenständen des Kunden
aus und haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich
dieser nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
5.2 Jede Rechnung ist innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die
Selbstbeteiligung bei bestehender Kaskoversicherung. Nach diesem Zeitpunkt gerät der Kunde ohne
Mahnung des Auftragnehmers automatisch in Verzug. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als
erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
5.3 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
5.4 Dem Auftragnehmer steht wegen der Forderung aus diesem Vertrag für seine Leistungen ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund dieses Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und
Leistungen, soweit sie mit dem Gegenstand des Auftrags in Zusammenhang stehen.
§ 6 – Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen an Kunden
6.1 Für Lieferungen an Kunden, die nicht Unternehmer sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
6.2 Für Lieferungen an Unternehmer gelten die folgenden Bedingungen:
a) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen des
Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des
Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der
des Auftragnehmers zustehenden Gesamtsaldoforderung. Der Kunde erklärt schon jetzt die
Abtretung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung, die der Auftragnehmer hiermit
annimmt.
b) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte
(„Vorbehaltsprodukte“) oder ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde wird den Dritten auf den
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinweisen. Er ist nicht berechtigt, die
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Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum
des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen darüber zu treffen. Veräußert der Kunde die
Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen
Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe desjenigen Teils als vereinbart, der dem
zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer
Sicherungsmarge von 10 % desselben entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die
an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Auftragnehmer im
eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer kann diese Ermächtigung sowie die
Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen
Verpflichtungen, beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer, in Verzug gerät;
im Fall des Widerrufs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamte zu sichernde Forderung des
Auftragnehmers um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt insoweit Freigabe zu
verlangen.
d) Der Kunde wird dem Auftragnehmer jederzeit alle gewünschten Informationen über die
Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche erteilen, die hiernach an den Auftragnehmer
abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der
Kunde sofort gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Kosten der Abwehr solcher
Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.
e) Verletzt der Kunde wesentliche Vertragsverpflichtungen und tritt der Auftragnehmer deshalb
vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte die
Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen
den Kunden verwerten. In diesem Fall wird der Kunde dem Auftragnehmer sofort Zugang zu
den Vorbehaltsprodukten gewähren und ihm diese herausgeben.
§ 7 Beschaffenheit, Gewährleistung, Untersuchungspflicht bei Leistungen
7.1 Die Beschaffenheit der Leistungen des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den
zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die jeweiligen Eigenschaften, Merkmale
und Leistungscharakteristika.
7.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden vom Auftragnehmer überlassenen
Informationsmaterial sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen
zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
7.3 Bei jeder Mängelrüge des Kunden steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und
Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Der Verkäufer
hat die Wahl, ob der den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.
7.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Reparatur- und Montageleistungen verjähren
innerhalb eines Jahres ab der Abnahme.
7.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch Einbruch in das Fahrzeug des Kunden, es sei
denn der Einbruch beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten seinerseits.
7.6 Beim Ein- und Ausbau gebrauchter oder vom Kunden gestellter Scheiben haftet der
Auftragnehmer nicht für Beschädigungen aufgrund materialbedingter Risiken. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der gesetzlichen Haftung (beispielsweise nach dem
Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie und/oder für schuldhaft verursachte
Körperschäden.
§ 8 – Gewährleistung bei Reparatur- und Montageleistungen
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8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende ordnungsgemäße
Ausführung der Reparatur- und Montageleistungen. Im Fall der Reparatur von Fahrzeugverglasungen
besteht die Möglichkeit, dass die Reparatur sichtbar bleibt und/oder während der Reparatur das
beschädigte Glas weiter reißt. Gewährleistungsansprüche, die auf derartigen Schäden an der bereits
zuvor defekten Verglasung zurückzuführen sind, bestehen nicht.
8.2 Beauftragt der Kunde infolge der Weiterbeschädigung einer bereits zuvor defekten Verglasung
den Auftragnehmer mit dem Austausch der Scheibe, so erfolgt dieser auf Kosten des Kunden. Der
Auftragnehmer erstattet in diesem Fall etwaige vorab gezahlte Kosten der Reparatur der defekten
Verglasung.
§ 9 – Haftung des Auftragnehmers
9.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 und 9.3 wird die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers
für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
a) der Auftragnehmer haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher
Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
b) der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten
aus dem Schuldverhältnis. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender
gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie und/oder schuldhaft verursachten
Körperschäden.
9.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht im Zusammenhang mit seiner Leistung
stehen, sondern die durch den Glasschaden selbst verursacht worden sind (bspw. Defekte an
Fensterhebern, Innenraum, Lackschäden).
9.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Wageninhalt, soweit nicht hierüber ein besonderer
Verwahrungsvertrag abgeschlossen und die Gegenstände dem Auftragnehmer zuvor übergeben
wurden. Sofern ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wird, haftet der Auftragnehmer für den
Wageninhalt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 10 – Garantiebedingungen
10.1. Der Auftragnehmer gewährt seinen Kunden die nachfolgende Garantie zusätzlich zu den ihm
gesetzlich zustehenden Ansprüchen. Hierbei wird unterschieden zwischen Fällen, in denen eine neue
Fahrzeugverglasung montiert wird (Erneuerung der Fahrzeugverglasung) und Fällen, in denen eine
defekte Verglasung lediglich repariert wird (Reparatur der Fahrzeugverglasung).
10.2 Der Auftragnehmer garantiert dem Kunden:
a) die Dichtigkeit der erneuerten Fahrzeugverglasung für die Dauer von 12 Jahren. Im Falle von
erneuerten Glasdächern für die Dauer von 2 Jahren.
b) die Haltbarkeit einer vorgenommenen Reparatur der Fahrzeugverglasung für die Dauer von 2
Jahren.
c) Die Freiheit installierter Tönungsfolien von Verbleichungen, Ablösungen, Rissigkeit oder
Brüchigkeit für die Dauer von 7 Jahren.
10.3. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden zu laufen. Sie
verlängert sich nicht durch die Vornahme von Nachbesserungen im Rahmen dieser Garantie
und/oder durch Ausübung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.
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10.4. Im Rahmen dieser Garantie kann der Kunde die Nachbesserung von Dichtigkeitsmängeln und/
oder Haltbarkeitsmängeln nur durch den Auftragnehmer selbst verlangen.
10.5 Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Nachbesserung von Mängeln nur bis zur dreifachen
Höhe des dem Kunden ursprünglich für die Montage bzw. Reparatur der Fahrzeugverglasung in
Rechnung gestellten Betrages.
10.6 Die Rechte aus dieser Garantie müssen spätestens binnen einer Woche ab dem Auftreten des
Garantiefalls unter Vorlage der jeweiligen Rechnung bei dem Auftragnehmer schriftlich geltend
gemacht werden.
10.7 Die Garantie gilt nicht für Schäden, die nicht durch den Auftragnehmer oder seine Leistung
verursacht worden sind, wie etwa Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer und Hagel.
§ 11 – Änderungen der AGB, Gerichtsstand
11.1 Scheiben-Doktor behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu
ändern.
11.2 Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Pforzheim,
sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine
Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand
zu verklagen.
11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: Juli 2018